TiMA – Handel und Service GmbH – Der Spezialist im Fahrzeugbau aus Österreich

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TiMA – Handel und Service GmbH

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§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Angebote sowie Lieferungen und Leistungen der TiMA Handel und Service GmbH – im Folgenden „Verkäufer“ genannt – erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten mit der Auftragserteilung durch den Käufer als angenommen, spätestens jedenfalls mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung. Die Annahme erfolgt zum früheren der möglichen Termine.

Gegenbestätigungen oder sonstigen Einwänden des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Rücktritt des Verkäufers
Werden uns nach Rechtswirksamkeit des Auftrages und noch vor dessen Erfüllung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt, welche die Erfüllung des Vertrages von Seiten des Auftraggebers nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so kann der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei erhaltene Anzahlungen bis zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigungsleistung zurückbehalten werden können. Entschädigungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer werden hieraus nicht begründet.

3. Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Um den Inhalt von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu beweisen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das Gleiche gilt für den Nachweis einer Vereinbarung, durch welche hiervon abgewichen wird.

§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Kalendertage ab deren Datum gebunden.

Maßgebend  sind  die  in  der  Auftragsbestätigung  des  Verkäufers  genannten  Preise  zuzüglich  der  jeweiligen gesetzlichen  Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange einvernehmlich festgelegt sind. Die Lieferfrist beginnt insbesondere frühestens nach dem Eingang der vom Käufer rechtsverbindlich unterfertigten Auftragsbestätigung beim Verkäufer.

2. Bei verspäteter Anlieferung von vom Auftraggeber / Käufer beigestellten Teilen und/oder Fahrzeugen ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.

3. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Sie  berechtigen  den  Verkäufer,  die  Lieferung  bzw.  Leistung  um  die  Dauer  der  Behinderung  zuzüglich  einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten  Teils  vom Vertrag  zurückzutreten. Verlängert sich die  Lieferzeit oder  wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7. Die  Einhaltung  der  Liefer- und  Leistungsverpflichtungen  des  Verkäufers  setzt  die  rechtzeitige  und  ordnungsgemäße Erfüllung  der Verpflichtungen des Käufers voraus.

8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations – und Materialmängeln sind.

2. Werden  Betriebs- oder  Wartungsanweisungen  des  Verkäufers  nicht  befolgt,   Änderungen  an  den  Produkten  vorgenommen,  Teile ausgewechselt  oder  Verbrauchsmaterialien  verwendet,  die  nicht den  Originalspezifikationen  entsprechen,  so  entfällt  jede  Gewährleistung, wenn  der  Käufer  eine  entsprechende  substantiierte  Behauptung,  dass  erst  einer  dieser  Umstände  den  Mangel  herbeigeführt  hat,  nicht widerlegt.

3. Der  Käufer  muß  der  Kundendienstleitung  des  Verkäufers  unverzüglich,  spätestens  jedoch  innerhalb  einer  Woche  nach  Eingang  des Liefergegenstandes, Mängel  schriftlich  mitteilen.

Mängel,  die  auch  bei  sorgfältiger  Prüfung  innerhalb  dieser  Frist  nicht  entdeckt  werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass a) das schadhafte Teil bzw. Gerät, zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt oder durch diesen abgeholt wird; b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. 

5. Von der Haftung ausgeschlossen sind Beschädigungen, welche durch unsachgemäße bzw. fahrlässige Behandlung, durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften, durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder der Nutzlast des Fahrzeuges, sowie durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung entstehen.

6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Die Frist für Gewährleistungen jeglicher Art beträgt 1 Jahr ab Übernahme des Vertragsgegenstandes.

§ 7 Ersatzteile
1. Der  Verkäufer  wird  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  ab  Auslieferung  einer  Maschine  Ersatzteile  für  dieselbe  zu den  jeweils  gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

2. Ausgenommen hiervon ist eine nicht vom Verkäufer zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung. Dies betrifft insbesondere solche Teile, die von Dritten produziert werden und deren Verfügbarkeit außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers   insbesondere Zahlungsverzug   ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufen gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen des Verkäufers bis spätestens 10 (in Worten: zehn) Kalendertage nach Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) ohne Abzug zahlbar. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist (oder einer gegebenenfalls hiervon abweichend schriftlich vereinbarten Frist) setzt automatisch und ohne erneute Zahlungsaufforderung der Verzug des Käufers ein.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9,2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu verlangen. Diese sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen – hierzu zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Nichteinlösbarkeit von Schecks oder die Einstellung von Zahlungen – so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Konstruktionsänderungen
1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

2. Wird vom Verkäufer ein Auftrag aufgrund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers / Käufers durchgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgt.

§ 11 Patente
1. Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

3. Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in §11 Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte Dritter beschafft oder b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

§ 12 Geheimhaltung
1. Falls  nicht  ausdrücklich  schriftlich  etwas  anderes  vereinbart  ist,  gelten  die  dem  Verkäufer  im  Zusammenhang  mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

3. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit
1. Die Vertragsparteien vereinbaren das Recht der Republik Österreich.

2. Als  Gerichtsstand  wird das  am  Sitz  der  TiMA  Handel  und  Service  GmbH – Zauner  Str.  7  in  4784  Schardenberg örtlich und  sachlich zuständige Gericht vereinbart.

3. Sollte  eine  Bestimmung  in  diesen  Geschäftsbedingungen  oder  eine  Bestimmung  im  Rahmen  sonstiger  Vereinbarungen  unwirksam  sein oder  werden,  so  wird  hiervon  die  Wirksamkeit  aller  sonstigen  Bestimmungen  oder  Vereinbarungen  nicht  berührt. In  diesem  Fall  werden sich die Vertragspartner bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

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